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Erhöhte Lebenskosten sind nicht außergewöhnliche Belastungen im Fall einer „Ess-Brech-Sucht“

Nachbarrecht: Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück

Die Anbringung von Videokameras an einem eigenen Wohnobjekt darf nur so erfolgen, dass weder benachbarte Privatgrundstücke noch angrenzender öffentlicher Bereich von den Kameras erfasst werden. Nur wenn ein Interesse des Anlagenbetreibers dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Nachbarn überwiegt, kann die Kameraausrichtung über die eigene Grundstücksgrenze hinaus erfolgen.

Es wurde dazu weiter gerichtlich entschieden, dass betroffene Nachbarn lediglich auf Neuausrichtung der Kameras erfolgreich klagen können. Das eigentliche Klageziel, die vollständige Entfernung der Videokameras zu erreichen, wurde nicht erreicht.

Jetzt beraten lassen! Tel. 05221 - 16480 zurück zur Übersicht