Laden...

 

Umgangsrecht und Unterhaltszahlungen in der Corona-Krise

Familienrecht: Umgangsrecht und Unterhaltszahlungen in der Corona-Krise

Streit um Umgang mit gemeinsamen Kindern verschärft sich bei getrenntlebenden Eltern durch die Corona-Epidemie zum Teil. Umgangsrechtliche Vereinbarungen zwischen Eltern bestehen aktuell fort. Kinder müssen auf den Umgang zum Elternteil nur verzichten, wenn tatsächliche gesundheitliche Gründe vorliegen.

Unterhaltsansprüche bestehen fort. Die jetzige Krisensituation ändert diese nicht ab.

Wird hingegen der Unterhaltsschuldner leistungsunfähig, weil sein Einkommen unter einen Selbstbehalt fällt, dann entfällt die Verpflichtung, sein niedrigeres Einkommen für die Unterhaltszahlung zu verwenden. Ein solcher notwendiger Selbstbehalte liegt bei einem Unterhaltspflichtigen, der nicht erwerbstätig ist, bei € 960,00 und beim einem Unterhaltspflichtigen, der erwerbstätig ist, bei € 1.060,00. Gegenüber Ehegatten und einem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes liegt der Eigenbedarf bei € 1.180,00 bzw. € 1.280,00, gegenüber den Eltern bei € 2.000,00.

Kommt es in Folge von Kurzarbeit, Kündigung oder anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Reduzierung des Einkommens unter dem Selbstbehalt, dann sollte der Unterhaltsschuldner die Reduzierung oder Einstellung der Unterhaltszahlungen unbedingt dem Unterhaltsgläubiger mitteilen und sich hierzu in Kontakt setzten. Dazu kann die Vornahme einer anwaltlichen Unterhaltsberechnung dienlich sein. So werden die Folgen der Einkommensreduzierung überzeugend dargestellt.

Jetzt beraten lassen! Tel. 05221 - 16480 zurück zur Übersicht