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„Schutzmasken“-pflicht seit dem 27.04.2020 – auch beim Autofahren?

„Schutzmasken“-pflicht seit dem 27.04.2020 – auch beim Autofahren?

Die jetzige „Schutzmasken“-pflicht wird von einigen Personen zum Anlass genommen, die „Masken“ auch beim Führen eines Fahrzeugs zu tragen. Ob dies überhaupt Sinn macht, wenn keine weiteren Insassen im Fahrzeug sind und ob das zusätzliche Abstandsgebot von 1,5 m dazu führt, dass im Fahrzeug nicht mehr als zwei Personen sitzen dürfen, sei an dieser Stelle offen gelassen.

Vielmehr sollte beachtet werden, dass beim Führen eines Fahrzeugs der Fahrzeugführer sein Gesicht nicht in einer Art und Weise verdecken darf, was seine Erkennbarkeit verhindert. Sonst kann bei einem solche Verstoß ein Bußgeld fällig werden.

Aktuell ist dies noch ein theoretischer Hinweis von mir. Es bleibt abzuwarten, ob solche Verstöße festgestellt und verfolgt werden. Für einen solchen Fall würde es gelten, rechtzeitig einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen -und zwar binnen 14 Tagen nach Zustellung.

Bei Bedarf stehe ich gerne zur Verfügung.

Jetzt beraten lassen! Tel. 05221 - 16480 zurück zur Übersicht