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Kündigungen und Zwangsurlaub in der Corona-Krise

Arbeitsrecht: Kündigungen und Zwangsurlaub in der Corona-Krise

Die Ausbreitung des Coronavirus führt auch in Deutschland auf dem Arbeitsmarkt zu vielen Einschränkungen. Dennoch gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die direkt arbeitsvertraglich betroffenen Vereinbarungen sowie darüber hinaus die arbeitsrechtlichen Regelungen fort. Wenn die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, behalten sie ihren Entgeltanspruch auch fort, wenn der Arbeitgeber seine Betriebstätigkeit vorübergehend einstellen muss. Darauf kann der Arbeitgeber mit der Anordnung von Kurzarbeit reagieren.

Er kann aber nicht einseitig bestimmen, dass der Arbeitnehmer Urlaub zunehmen hat.

Auch sind Kündigungen des Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn vertragliche und gesetzliche Kündigungsregelungen nicht beachtet werden. Inwieweit jedoch eine Kündigung unwirksam ist, stellt letztendlich nur ein Arbeitsgericht fest, welchem innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage vorzulegen ist.

Jetzt beraten lassen! Tel. 05221 - 16480 zurück zur Übersicht